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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Automobiltechnikum Bayern GmbH
Ferdinand-Porsche-Strasse 10
95028 Hof/Haidt
www.atbayern.de

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Automobiltechnikum Bayern GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) mit seinen Kunden (nachfolgend Auftraggeber) abgeschlossene Verträge.

  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftform-erfordernis. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Der Beginn mit und/oder die Durch-führung von Lieferungen und Leistungen oder die widerspruchslose Entgegennahme von Zahlungen als auch ein Schweigen des Auftragnehmers stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftraggebers dar.

§ 2 Vertragsschluss, Durchführung des Auftrages

  1. Verträge kommen durch Bestellung des Auftraggebers auf das Angebot des Auftragnehmers zustande. Auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärungen des Auftragnehmers sind ausschließlich in Schriftform wirksam. Mündliche Erklärungen werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers wirksam. Die Schriftform gilt auch für etwaige Neben- und Änderungs-abreden. Ein Vertragsabschluss kann nicht durch einseitige schriftliche Bezugnahme des Auftraggebers auf stattgefundene Vertrags-verhandlungen herbeigeführt werden. Ein Schweigen seitens des Auftragnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Der Inhalt wird ausschließlich durch schriftliche Gegenbestätigung seitens des Auftragnehmers anerkannt.

  2. Soweit ein Vertrag wirksam abgeschlossen ist, bestimmt sich der Leistungsumfang des Auftragnehmers aus dessen Angebot sowie etwaiger in Bezug genommener Anlagen.

  3. Soweit zusätzliche Leistungen notwendig werden, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber anzeigen. Vor Ausführung dieser zusätzlichen Leistungen ist eine Vereinbarung über den geänderten Leistungsumfang von beiden Parteien herbeizuführen.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an Subauftragnehmer zu vergeben.

  5. Teillieferungen sind zulässig.

  6. Mitwirkungspflichten hat der Auftraggeber unaufgefordert zu erbringen.

  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung der Leistungen relevanten Informationen dem Auftragnehmer vor Leistungserbringung zur Kenntnis zu geben. Diese Pflicht besteht auch für während der Auftragsdurchführung neu erlangte Infor-mationen fort.

  8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Zertifikatsüberwachung von Managementsystemen in begründeten Fällen kurzfristig angekündigte Audits durchzuführen.

§ 3 Fristen, Verzug, Unmöglichkeiten

  1. Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von beiden Parteien als verbindliche Fristen vereinbart werden. Verbindliche vom Auftrag-geber einzuhaltende Fristen sind die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen einer Zertifizierung gesetzten Fristen, insbesondere Fristen für Korrekturmaßnahmen.

  2. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung mehr als 10 Kalendertage in Verzug, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Lässt der Auftragnehmer diese Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen verstreichen oder wird die Leistung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der Auftraggeber hat die vertraglich vereinbarten Entgelte zu bezahlen. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich aller Neben-kosten wie gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll, Fracht, Versicherung u. a. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Zahlung sofort mit Vertragsschluss und ohne Abzüge fällig.

  2. Ist im Einzelfall kein Entgelt für die Leistungen oder für Teilleistungen vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand und dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisverzeichnis (Entgeltordnung) des Auftragnehmers.

  3. Der Auftragnehmer hat das Recht, Teilrechnungen über erbrachte Leistungen zu legen sowie Kostenvorschüsse für noch nicht erbrachte Leistungen zu verlangen.

  4. Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

  5. Im Falle der Überschreitung des Zahlungstermins ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basissatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und ein-gehende Zahlungen zuerst auf Kosten, Zinsen und dann die Hauptleistung zu verrechnen.

  7. Im Falle nach Vertragsabschluss entstehender berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers kann der Auftrag-nehmer Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten verlangen. Entspricht der Auftraggeber solchem Begehren nicht, ist der Auftragnehmer über das Zurückhalten seiner Leistung zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Auf-rechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt.

§ 5 Gewährleistung/Haftung

  1. Der Auftragnehmer führt seine Leistungen sorgfältig und gewissenhaft aus. Für Mängel haftet der Auftragnehmer nach den Gewährleistungsvorschriften des BGB mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer zunächst nachbessern darf. Erst wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt, darf der Auftraggeber andere Gewährleistungsrechte geltend machen und/oder vom Vertrag zurücktreten.

  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der begutachteten und/oder geprüften Teile oder der Gesamtanlage. Der Auftragnehmer ist und wird nicht Inverkehrbringer untersuchter oder geprüfter Sachen des Auftraggebers. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen des Auftraggebers als Folge einer sach- und fachgerechten Leistungserbringung leistet der Auftragnehmer keinen Ersatz.

  3. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz (insbesondere die Haftung ohne Verschulden und die Haftung für Mangelfolgeschäden) ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Nicht beschränkt ist auch die Haftung für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, soweit nicht gemäß den vorstehenden Regelungen eine Haftung bereits ausgeschlossen oder beschränkt ist.

  4. Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Personenschäden auf 2.000.000,00 EUR je Schadensfall und bei Sach- und sonstigen Schäden auf 1.000.000,00 EUR pro Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

  5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte aus und im Zusammenhang mit der Ver-wendung der Arbeits- und Prüfergebnisse und/oder Gutachten erheben.

  6. Für Schäden, die nicht am begutachteten und/oder geprüften Teil oder der geprüften Gesamtanlage selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei mangelhafter Ausführung, deren Abwesen-heit der Auftragnehmer garantiert hat.

  7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen (bspw. Sachverständigen) des Auftragnehmers.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung bleiben sämtliche vom Auftragnehmer erstellten und dem Auftraggeber übergebenen Dokumente (bspw. Messergebnisse, Prüfberichte, Zertifikate) Eigentum des Auftragnehmers. Wird die Lieferleistung vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers auf die gesamte neue Sache.

  2. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferleistung zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsleistung mit einer Hauptsache des Auftraggebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsleistung entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit an den Auftragnehmer schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.

  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder im Falle der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, ist der Auftraggeber auf Aufforderung des Auftragnehmers unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zur Herausgabe der Vorbehaltsleistungen verpflichtet. Die Lieferleistung unterliegt dann der freien Verwertungsbefugnis des Auftragnehmers.

  4. Bis zur vollständigen Bezahlung ist eine Verwendung dieser Unterlagen, bspw. durch Weitergabe oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

§ 7 Aufrechnungsverbot

  1. Gegen Ansprüche des Aufragnehmers kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

§ 8 Geheimhaltung

  1. Von sämtlichen Unterlagen, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Einsicht überlassen bekommen hat und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf der Auftragnehmer Abschriften zu seinen Akten nehmen und verwenden.

  2. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und die von ihm eingeschalteten Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftraggeber zur Kenntnis gelangten vertraulichen Tatsachen verpflichtet.

§ 9 Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren spätestens in 12 Monaten nach Übergabe der Leistung durch den Auftragnehmer.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist Hof/Saale, der Sitz des Auftragnehmers.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ergeben, ist - soweit gesetzlich zulässig und beide Parteien Kaufleute sind - das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Der Auftrag-nehmer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.

§ 11 Geltungsbereich, Wirksamkeitsklausel

  1. Allen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber liegen die vorstehenden AGB zugrunde. Etwaige abweichende AGB des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

  2. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB als PDF-Download
AGB_ATB_2019_02_01